Startseite » Internet Business Blog für Marketing und Domains » Allgemein » Abwehr einer Domain Abmahnung

Abwehr einer Domain Abmahnung

Domain Abmahnung Abwehr
Abwehr einer Domain Abmahnung.

Markeninhaber oder Rechtsinhaber von Namensrechten kommen schnell auf die Idee, einen Domaininhaber abzumahnen. Sicher auch, weil Sie denken, Sie könnten die jeweilige Domain sehr günstig erwerben.

Domain Abmahnungen sind dumm

Domain Abmahnungen verursachen unnötig Kosten und nachhaltigen Stress. Und am Ende verdienen leider nur die Anwälte, obwohl man sich meist hätte problemlos einigen können, mit einer einzigen Mail.

Achtung

Eine standardisierte Domain Abmahnung mit einem Streitwert von 50.000 kostet in etwa 1.800€ Anwaltsgebühren pro Seite. Es entstehen also Kosten von 3.600 €.

Lassen Sie sich nicht verarschen. Bleiben Sie ruhig und überlegen Sie rational wie ein ehrbarer Kaufmann. Die Anwaltschreiben sind so gestaltet, dass Sie persönlich derbe beschuldigt werden, eine Masche der Juristerei. Um diese unnötigen Kosten zu sparen, machen Sie Folgendes:

  • Direkt und freundlich miteinander kommunizieren. Schreiben Sie als erstes eine sachliche Mail an Ihr Gegenüber.
  • Einigen Sie sich immer gütlich. Das spart Kosten und lässt Sie ruhig Schlafen.
  • Arbeiten Sie an neuen Inhalte, nicht an alten Rechtsfällen.
  • Falls Sie Rechte geltend machen könnten: Benutzen Sie eine Domain Abmahnung nur als allerletztes Mittel. Recherchiere Sie vor der Kontaktaufnahme mit einem Anwalt genau Ihre rechtliche Situation.
  • Wenn Sie eine Domain Abmahnung bekommen, wehren Sie sich mit allen Mitteln zuerst ohne Anwalt. Anwälte wollen verdienen und vertreten gar nicht die Interesse des Abgemahnten. Das Hauptinteresse eines Abgemahnopfers wäre es nämlich, die Kostennote zu reduzieren oder gar gar nichts zahlen zu müssen.

Formulierungen zur Abwehr einer Domain Abmahnung

Ich habe im Laufe meiner Zeit mit eine Reihe solcher Fälle zu tun gehabt. Jetzt möchte ich mein Wissen mit allen Betroffenen teilen. Die jeweiligen Texte können gerne als Textbausteine in eine Reaktion auf die Abmahnung übernommen oder abgewandelt werden.

Argumente bei Freihaltebedürftigkeit

„Der Begriff „XXXXX“ ist beschreibend und daher freihaltebedürftig für Marktteilnehmer (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Der Begriff weisst auch für Verbraucher keine absolute Unterscheidungskraft auf, weil „XXXXX“ ein im Vordergrund stehender, beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich um ein geläufiges Wort der deutschen Sprache handelt. Der Begriff „XXXXX“ bedeutet […]“

„Der Begriff „XXXXX“ ist ein Gattungsbegriff und daher freihaltebedürftig für Marktteilnehmer (§ 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG). „XXXXX“ ist ein Kennzeichen, welches im allgemeinen Sprachgebrauch mehrere Bedeutungen haben kann. Auf wikipedia.org / duden.de gibt es dazu eine Vielzahl von Einträge, wodurch dort eine Begriffsdifferenzierung notwendig ist: […].“

„Es ist also zweifelsfrei eine generische Verwendung des Begriffs „XXXXX“ verbreitet und geläufig. Es scheint so, dass Ihre Mandantin aus diesen beschreibenden Gründen während der Firmengründung den Gattungsbegriff „XXXXX“ mit […] verknüpfen wollte. Ihre Mandantin hat also den Begriff „XXXXX“ nicht mit der Marke geprägt, sondern sich den Begriff „XXXXX“ aus strategischen und kommerziellen Gründen versucht zu eigen zu machen. Ihre Mandantin hat also einen freihaltebedürftigen Begriff für die Verwendung einer Wortmarke genutzt, um sich auf die allgemeine Assoziation des Namens geschäftlich zu beziehen.“

Argumente bei fehlendem Schaden

Es ist kein Schaden für Ihre Mandantin entstanden. Ich kann vor Gericht nachweisen, dass nur sehr geringe Zahlen bei Aufrufen, Klicks und Umsatz in der Zeit der Domainnutzung entstanden sind. Die Domain wurde am XX.XX.XXXX von mir registriert und am XX.XX.XXXX von mir gelöscht. In dieser Zeit sind X Aufrufe und X Klicks entstanden. Da nur am XX.XX.XXXX überhaupt Klicks erfolgten, ist davon auszugehen, dass alle Klicks durch Sie oder Ihre Mandantin erfolgten, um den Sachverhalt aufzunehmen. Die statistische Verteilung der Aufrufe und Häufigkeit der XX Klicks mit einer Tagesklickrate von 100 % ist hier ein eindeutiger Beweis. Ein weiterer Aufruf vom XX.XX.XXXX stammt von mir persönlich, um ebenfalls den Sachverhalt per Screenshot als Beweis festzuhalten. Abzüglich Ihrer und meiner Aufrufe verbleiben für den Nutzungszeitraum lediglich XX „echte“ Aufrufe und keinerlei Klicks.“

Argumente bei fehlender Verwechselungsgefahr

„Eine Verwechselungsgefahr war nicht gegeben, da man als Benutzer der Domain „XXXXX“ sofort erkannte, dass es sich nicht um die „XXXXX“-Homepage Ihrer Mandantin handelte. Diese Andersartigkeit wurde durch die grafische Gestaltung einer dynamischen Parkingseite bestimmt. Zudem war eine interaktive Nutzung von „XXXXX“ mit vergleichbaren Inhalten der „XXXXX“-Homepage weder gegeben, noch wäre sie für Besucher technisch überhaupt durchführbar gewesen.“

„Ich habe die Domain nicht für Inhalte, die mit den Inhalten der Internetseite Ihrer Mandantin verwechselbar wären, registriert oder genutzt. Der Inhalt auf der Domain „XXXXX“ war lediglich eine Parkingseite mit dynamischen Links von Werbekunden. Der Nutzer kann auf solchen Parkingseiten nach jedem beliebigen Begriff suchen, zu diesem dann passende Werbelinks von Google automatisch erzeugt werden. Auch ohne die Angabe von Suchbegriffen werden auf solchen Parkingseiten dynamische Werbelinks angezeigt. Bei der von Ihnen behaupteten Dienstleistungsidentität wäre insgesamt zu prüfen, ob Ihre Mandantin nicht selbst relevante Werbelinks im Google-Netzwerk gebucht hat, die dann auf dieser und anderen Parkingseiten über das Google-Netzwerk ausgespielt wurden.“

Formulierungen zur Reduktion des Streitwertes

„Ein Schaden für Ihre Mandantin ist aus den oben genannten Gründen insgesamt nicht ersichtlich und wäre konkret und im Detail nachzuweisen. Insofern entspricht der angesetzte Streitwert nicht der Sachlage. Ich könnte hier eine Reihe von markenrechtlichen Urteilen aufführen, die auch mit einen Streitwert von deutlich unter 100.000 EUR verhandelt wurden.“

„Falls ein Gericht meiner Argumentation jedoch nicht folgen würde, bemisst sich die Angemessenheit des Streitwertes auch durch den „Angriffsfaktor“ aus Dauer, Umfang und Intensität einer verletzenden Handlung. Da die Nutzungsdauer unter einem Monat lag, der Umfang bei nur X Seitenaufrufen lag und die Intensität keinerlei „normale“ Klicks hervorrief, wäre der Angriffsfaktor insgesamt als verschwindend gering einzuordnen. Auch die Intensität einer Kennzeichenverletzung selbst wäre durch die oben genannten Gründe sehr gering. Daher scheint mit insgesamt ein Streitwert von höchstens 10.000 EUR für angemessen.“

Ferner verwehre ich mich gegen die angesetzte Geschäftsgebühr in Höhe von 1,3. Aus meiner Sicht handelt es sich um einen Standardfall, in dem Sie für Ihre Mandantin mit einem Standardschriftsatz und eine Standardargumentation agieren, wodurch eine Geschäftsgebühr von 1,3 unverhältnismäßig scheint. Es handelt sich hier um keine Spezialmaterie des Markenrechts, die besondere Kenntnisse oder eine aussergewöhnliche zeitliche Belastungen erfordern würden. Ich halte eine Geschäftsgebühr in Höhe von maximal 1,0 für angemessen.“

„Um einen Interessenkonflikt zwischen Geschäftsmodell des Anwalts mit den Interessen des Markeninhabers insgesamt zu vermeiden, würde ich im Zuge eines Mahnverfahrens Ihrerseits, den Markeninhaber kontaktieren, um ihn persönlich darauf hinzuweisen, dass es im Falle eines gerichtlichen Mahnverfahrens auch um die Schutzfähigkeit der Wortmarke „XXXXX“ insgesamt gehen wird. Nur um die Angemessenheit der Kostennote zu überprüfen.“

Argumente bei fehlendem Dispute Antrag

„Die Domain wurde am XX.XX.XXXX von der Denic e. G. nach einer 30-tägigen Löschphase wieder für die Allgemeinheit zur erneuten Registrierung freigegeben. Ich als Internetnutzer gehe gutgläubig davon aus, dass ein Domainname, der wiederholt zur Registrierung frei ist, und einen augenscheinlichen generischen und beschreibenden Charakter hat, frei von tatsächlich genutzten Rechten Anderer sein sollte. Die Domain „XXXXX“ wurde zuvor bereits am XX.XX.XXXX gelöscht. Es ist davon auszugehen, dass Sie oder Ihre Mandantin bereits den vormaligen Inhaber abgemahnt haben. Um eine Unterlassung generell zu erwirken, hätte Ihre Mandantin einfach den Domainnamen registrieren können. Genau dafür bietet die Denic standardisiert das sogenannte Dispute-Verfahren an. Bei dem etwaige Markeninhaber bei der Denic die „Sperrung“ der Domain veranlassen können und im Falle einer Löschung die Domain sofort zum Markeninhaber „übergeht“ (siehe www.denic.de/service/dispute/).“

„Ein solcher Dispute-Antrag wurde von Ihnen im vorliegenden Fall nicht gestellt. Hierdurch entsteht der Eindruck, dass Ihre Mandantin mangelndes Interesse zeigt, die Domain „XXXXX“ selbst zu nutzen, um etwaige Markenverletzungen zu verhindern oder Verwechselungen für Kunden auszuschließen. Anders ausgedrückt: Die Domain „XXXXX“ ist so weit von einer Verwechselungsgefahr entfernt, dass Ihre Mandantin es bisher nicht für nötig hielt, und auch jetzt nicht für nötig erachtet, eine Markenauthenzität für alle Kunden durch einen gemeinsamen Auftritt in Form einer Weiterleitung zur Original-Homepage ihrer Mandantin herzustellen. Im Zuge einer Klärung vor Gericht würde ich die gesamte Domain-History der Domain bei der DENIC Rechtsabteilung erfragen, um diesen Sachverhalt zu prüfen (Mangelndes Rechtsschutzinteresse).“


Verwendung auf eigene Gefahr. Hast Du auch eine tolle Formulierung gefunden? Teile es als Kommentar! Beachte auch die wichtigsten Adressen für Domaininhaber.

Über den Autor

Jörn Schillmann

Ich beschäftige mich mit Onlinemarketing, Domains und neue Technologien. Dabei kämpfte ich stets für einfache Lösungen und positive Nutzererfahrungen. Als Diplom-Kaufmann der alten Schule entwerfe ich Strategien für digitale Wettbewerbsvorteile, wobei wilde Fantasien meist beim Redesign von Geschäftsmodellen ausgelebt werden.

Kommentieren

Zum Kommentieren klicken